EU Lieferketten­gesetz – Corporate Sustainability Due Diligence Directive

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09.06.2023

Das EU-Parlament hat am 1. Juni 2023 das sogenannte „EU-Lieferkettengesetz“ verabschiedet.

Dieses Gesetz zielt darauf ab, die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Standards in globalen Lieferketten zu verbessern und Unternehmen für Verstöße zur Rechenschaft zu ziehen. Dies ist eine Reaktion auf verschiedene Vorfälle, bei denen Menschenrechte verletzt und die Umwelt geschädigt wurde, insbesondere in Bezug auf Unternehmen, die weltweit tätig sind.

Was genau können Sie unter dem Lieferkettengesetz verstehen? Was kommt, was gilt, was ist neu? Unsere qualityaustria Expertin Mag. Anneli Fischer, MSc, Business Development ESG und Green Finance, hat die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst!


Ziele und Hintergründe

Das Lieferkettengesetz legt fest, dass Unternehmen bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, um sicherzustellen, dass es entlang der jeweiligen Lieferketten nicht zu Kinderarbeit, Sklaverei, Ausbeutung von Arbeitskräften, Umweltverschmutzung bzw. -zerstörung oder etwa zum Verlust der biologischen Vielfalt kommt.

Diese Sorgfaltspflichten umfassen u. a. daher beispielsweise die Identifizierung von Risiken, die Durchführung von Risikoanalysen, die Einführung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie die Einrichtung von Mechanismen zu Beschwerde- und Entschädigungszwecken.


Wer ist betroffen?

Es ist noch nicht komplett entschieden, wer genau künftig betroffen sein wird. Es folgt nun noch der Trilog-Prozess, in dem die drei EU-Institutionen (Kommission, Parlament und Rat) die endgültige Ausgestaltung der Richtlinie verhandeln werden. Der jetzige Vorschlag zeigt aber schon eine klare Tendenz:  Das Gesetz gilt für Unternehmen, die in der EU ansässig sind und eine bestimmte Größe haben. Es betrifft auch Organisationen außerhalb der EU, die ihre Produkte auf dem EU-Markt verkaufen. Unternehmen, die gegen die Bestimmungen des Lieferkettengesetzes verstoßen, müssen mit Sanktionen rechnen. Dies gilt unabhängig von der Branche für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro sowie für Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro, so eine Aussendung. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU soll ein Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro gelten, wenn mindestens 40 Millionen in der EU erwirtschaftet wurden. Diese Schwellenwerte gehen Hand in Hand mit den neuen Berichtspflichten – der sogenannten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Hier haben wir bereits einige Informationen zur CSRD für Sie zusammengefasst!

Es wird daher für Unternehmen immer wichtiger, innerbetriebliche Schlüsselkompetenzen aufzubauen, um schon jetzt auf etwaige Anforderungen vorbereitet zu sein. Informieren Sie sich dazu über unser aktuelles qualityaustria Trainingsangebot im Bereich Sustainability und ESG Management

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