Wissenswertes zur SCIP-Datenbank

© Pexels/RF._.studio
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11.01.2021

Seit 5. Januar 2021 wurde die Informationspflicht nach Art. 33 REACH-VO von „Lieferanten von Erzeugnissen“ insofern erweitert, als sie verpflichtet werden, die Informationen nach Art. 33 der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Verfügung zu stellen.

SCIP steht für Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products).

Um diese Informationen zu verwalten, entwickelt die ECHA eine zentrale Datenbank (SCIP). In diese können die Informationen auch direkt eingepflegt werden. Ob eine solche direkte Meldung verpflichtend ist, hängt von der konkreten Umsetzung im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat ab.

Elektro- und Elektronikprodukte sind von dieser Informationspflicht stark betroffen, da in sehr vielen Bauteilen beispielsweise Blei als Legierungsbestandteil enthalten ist, das seit 2018 auf der REACH Kandidatenliste (SVHC-Liste) steht.

Was ist das Ziel?

Mit der SCIP-Datenbank soll die Kenntnis über in Erzeugnissen und Produkten enthaltene gefährliche Chemikalien über deren gesamten Lebenszyklus hinweg – einschließlich der Entsorgung – verbessert werden.

Die gemeldeten Informationen sollen die Lieferketten transparenter gestalten und insbesondere das Recycling und die Entwicklung von schadstofffreien Produkten fördern.

Die Datenbank soll außerdem:

  • gefährliche Stoffe im Abfall verringern,
  • das Ersetzen dieser Stoffe mit sicheren Alternativen fördern und
  • zu einer besseren Kreislaufwirtschaft beitragen.

Vorteile für Abfallentsorgungsunternehmen und Verbraucher

Die Informationen der SCIP-Datenbank unterstützen Abfallentsorgungsunternehmen dabei, ihre Abfallentsorgungspraktiken zu verbessern und fördert die Verwendung von Abfall als Ressource.

Die Verbraucher profitieren von der besseren Kenntnis über gefährliche Chemikalien in Produkten, wodurch sie besser fundierte Kaufentscheidungen treffen können und ihr „Recht nachzufragen“ gefördert wird.

Rechtlicher Rahmen

Europa:

  • Abfallrahmenrichtlinie – konkret Art. 9 Abfallvermeidung (Richtlinie (EU) 2018/851 und weiterführende Informationen hier)
  • REACH VO – konkret Art. 33 Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)

Österreich:

  • Chemikaliengesetz – § 19 Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten (Chemikaliengesetz)

Das Thema kann vor allem bei Qualitätsaudits im Zusammenhang mit dem Kontextthema „Kreislaufwirtschaft“ spannend werden.

www.qualityaustria.com      


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