Was bedeuten die neuen Berichts­pflichten (CSRD) für Unternehmen?

Beitrag von Mag. Anneli Fischer, MSc von Quality Austria

Analyse der Geschäftsleistung mit Diagrammen
Corporate Sustainability Reporting Directive CSRD © rawpixel.com auf Freepik

06.10.2022

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz: CSRD) wurde im April 2021 von der Europäischen Kommissionen als Teil des Sustainable Finance Packages vorgeschlagen. Die bisher geltende Nonfinancial Reporting Directive (kurz: NFRD) soll dadurch ersetzt werden. Ziel dieses Vorschlags ist die Kompatibilität mit dem European Green Deal, dem europäischem Rechtsrahmen zur Disclosures und Taxonomie Verordnung sowie die Reduktion von Komplexität und das Vermeiden doppelter Berichterstattung. 

Ende Juni 2022 kam die vorläufige Einigung des EU Rates, das EU Parlaments und der EU Kommission. Diesem Vorschlag muss noch formell zugestimmt werden – inhaltliche Änderungen werden jedoch nicht mehr erwartet:


Umsetzung - Einführung in mehreren Etappen

  • Ab Jänner 2025 - Geschäftsjahr 2024: Unternehmen, die bisher berichtpflichtig im Sinne des NFRDs (in Österrreich das NaDiVeG) sind
     
  • Ab Jänner 2026 - Geschäftsjahr 2025: haftungsbeschränkte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei von drei Merkmalen erfüllen: mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme, mehr als 40 Mio. Euro Umsatz und/oder mehr als 250 Mitarbeiter:innen
     
  • Ab Jänner 2027 - Geschäftsjahr 2026: kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
     
  • Ab Jänner 2029 - Geschäftsjahr 2028: Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen


Berichtsstandards

Mit dem Ziel, Offenlegungspflichten zu vereinheitlichen, ist die Entwicklung verbindlicher European Sustainability Reporting Standards (kurz: ESRS) vorgesehen. Diese sollen aus sektorübergreifenden, sektorspezifischen und organisationsspezifischen Berichtsstandards zusammengestellt werden. Ergänzt werden diese durch das Prinzip der doppelten Materialität. Doppelte Wesentlichkeit erfordert, dass sowohl die Perspektive der Wesentlichkeit der Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit und der Wertschöpfungskette als auch als die Identifizierung von Nachhaltigkeitsaspekten, die für das berichtende Unternehmen finanziell wesentlich sind. Demzufolge, dass diese Aspekte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Wert des Unternehmens beeinflussen.


Berichtsinhalte

In diesem Zusammenhang wurde die European Financial Reporting Advisory Group (kurz: EFRAG) aufgefordert, der Europäischen Kommission fachliche Beratung in Form vollständig ausgearbeiteter Normen- oder Änderungsentwürfe zu den Normen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erteilen. Die ersten Entwürfe zu den Standards wurden am 29. April 2022 von der EFRAG vorgestellt. Auf Basis dessen wurden Vorschläge im Rahmen eines öffentlichen Konsultationsprozesses bis zum 8. August 2022 gesammelt.


Nachhaltigkeit als Teil des Lageberichts

Nachhaltigkeit muss als eigener Abschnitt im Lagebericht erfasst werden und kann nicht mehr im Zuge eines separaten Berichts veröffentlicht werden.


Pflicht zur externen Prüfung 

Neu ist des Weiteren die verpflichtende externe inhaltliche Prüfung, wobei eine Prüfung mit begrenzter Prüfungssicherheit für die Übergangszeit geplant ist. Die Prüfung kann durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Zertifizierungsstelle (Mitgliedstaatenwahlrecht) erfolgen.


Berichtsmethode

(Konzern-)Lagebericht wird in einheitlichem elektronischem Format gem. ESEF-Verordnung erstellt; Nachhaltigkeitsangaben sollen nach zukünftigem Standard markiert werden

Berichterstattung auf Konzernebene: Tochterunternehmen werden grundsätzlich von der Berichterstattungspflicht befreit


Ausnahmen/Besonderheiten:

  1. keine Befreiung für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen
     
  2. wenn signifikante Unterschiede in den Risiken und Auswirkungen von Tochterunternehmen im Vergleich zum Gesamtkonzern bestehen

Das Nichtveröffentlichen der relevanten Informationen kann bei berichtspflichtigen Unternehmen zur Auferlegung behördlicher Bußgelder führen.


Betriebe sollten sich somit rechtzeitig informieren, um konform zu handeln. Das neue Seminar der Quality Austria „Taxonomie-Verordnung und Umsetzung/Prüfung der Corporate Sustainability Reporting Directive“ richtet sich an Sustainability und ESG Beauftragte bzw. Manager:innen, Führungskräfte, Risikomanager:innen, Systemmanager:innen Qualität, Compliance, Umwelt, Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz sowie Human Resources Mitarbeitende. Im Zuge dieses Seminars lernen die Teilnehmenden sowohl die Inhalte als auch die korrekte Umsetzung und Prüfung der Taxonomie-Verordnung und CSRD kennen.

www.qualityaustria.com


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