Einschätzungen zum Energieeffizienzgesetz NEU per Sept. 21

08.10.2021

Das Energieeffizienzgesetz bzw. das Verpflichtungssystem zum Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen (EEM) ist mit Ende 2020 ausgelaufen. Aktuell arbeitet die österreichische Bundesregierung an der Novellierung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG).

Der Zeithorizont des tatsächlichen Inkrafttretens ist weiterhin ungewiss und die Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie in nationales Recht wäre eigentlich bis 26. Juni 2020 gefordert gewesen.

Basierend auf den bereits sehr konkreten Vorgaben der EU-Energieeffizienz-Richtlinie sowie auf ersten Anzeichen zum neuen System innerhalb der österreichischen Politik wird erwartet, dass die politischen Vorgaben bezüglich der Steigerung der Energieeffizienz und der Reduktion von CO2-Emissionen zunehmend strenger werden und der Druck auf energieintensive Unternehmen steigen wird. Auch muss davon ausgegangen werden, dass eine Lieferantenverpflichtung weiter bestehen bleibt. Dabei zeichnet sich künftig eine strengere Anrechenbarkeit und Dokumentation von EEM ab.

Die wichtigsten in der EU-Richtlinie deklarierten Eckpfeiler für die Anrechenbarkeit und Dokumentation von EEM sind die Wesentlichkeit und die Zusätzlichkeit (Quelle: Anhang der Empfehlung der Kommission zur Umsetzung der Energieeinsparverpflichtung nach der Energieeffizienzrichtlinie – L 275/1). Die Zusätzlichkeit war auch bereits in der bisherigen Bewertung von EEM darzulegen. Zukünftig wird jedoch auch die Wesentlichkeit von EEM in den Fokus gestellt werden. Folgend soll ein erster Einblick in diese beiden Begrifflichkeiten gegeben werden:

Wesentlichkeit

Die Wesentlichkeit betrifft die Umsetzung der Maßnahme:

  • Warum wurde die Maßnahme umgesetzt?
  • Welchen Anreiz/Anstoß von außen gab es?
  • Vereinbarung/Ankündigung vom Energielieferanten

Zusätzlichkeit

Die Zusätzlichkeit betrifft die realisierten Einsparungen, also zusätzliche Maßnahmen, die die Energieeffizienz verbessern:

  • Wie wurde die Maßnahme umgesetzt?
  • Einsparungen müssen über jene hinausgehen, die sich auch ohne autonomen Trend, politischen Instrumente oder technischen Zyklen realisiert hätten
  • „Sowieso-Maßnahmen“, also Maßnahmen welche auch ohne dem Hinblick auf Energieeffizienz umgesetzt worden wären, sind automatisches Knock-Out für die Anrechenbarkeit

An folgenden Beispiel sollen die beiden Begriffe etwas konkretisiert werden.

Effizientes Beleuchtungssystem

Ein bestehende Beleuchtungssystem (T8 Leuchtstoffröhren) wird auf ein LED-Beleuchtungssystem mit Tageslichtsteuerung umgebaut:

  • Wesentlichkeit: Ein Unternehmen wird vom Energieversorger (EVU) angehalten, EEM umzusetzen und an diesen zu übertragen. Ansonsten wird ein Energieeffizienzbeitrag von XX Cent/kWh als fällig gestellt. Für das Unternehmen war dies entscheidend für die Umsetzung der EEM. Der Anstoß zum Setzen der Maßnahme kam somit von außen (hier als Beispiel der EVU) wodurch die Anforderung an die Wesentlichkeit erfüllt ist.
     
  • Zusätzlichkeit: Ohne EEffG bzw. Lieferantenverpflichtung und entsprechenden Projekt wäre diese Maßnahme nicht umgesetzt worden. Hätte der Umbau auf ein LED-Beleuchtungssystem nicht stattgefunden, würden nach wie vor T8 Leuchtstoffröhren verwendet werden. Es handelt sich hierbei um keine „Sowieso-Maßnahme“. Die Anforderung an die Zusätzlichkeit ist erfüllt.

www.ifea.at 


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