§ 82b GewO Überprüfung

24.05.2018

Die Betriebsanlagenüberprüfung gemäß § 82b GewO ist ein „alter Hut“, aber „alte Hüte“ bleiben in manchen Fällen aktuell und können zusätzlich bei der Implementierung eines softwaregestützten Rechtsmanagement Systems Nutzen stiften. Diese Prüfvorschrift wurde im Jahr 1988 in die Gewerbeordnung aufgenommen. Der erste Prüftermin für damals bereits bestehende Betriebe war der 31.12.1993. Seit dem ist die Prüfung alle 5 Jahre zu wiederholen.

Darstellung gesetzlicher Grundlagen

Alle fünf Jahre wiederkehrend, bei bestimmten Anlagen alle sechs Jahre, hat der Inhaber einer Betriebsanlage zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die Betriebsanlage

  • den Genehmigungsbescheid(en) und
  • den geltenden gewerberechtlichen Vorschriften

entspricht. Erforderlichenfalls hat sich diese Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob die Anlage dem Abschnitt 8a der Gewerbeordnung („Seveso“) unterliegt.


Die Prüfung hat durch einen folgender Personen zu erfolgen:

  • Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes
  • akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung
  • staatlich autorisierte Anstalten
  • Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse
  • Betriebsinhaber bzw. -angehöriger, sofern die Person geeignet und fachkundig ist

Über die Durchführung ist eine Bescheinigung auszustellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgeht.

Werden Mängel oder Abweichungen festgestellt, so hat die Prüfbescheinigung auch Vorschläge samt Fristen zur Behebung der Mängel bzw. zur Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Unverzüglich ist auch eine Ausfertigung inkl. Behebungsmaßnahmen der Behörde zu übermitteln.

Generell ist die Prüfbescheinigung bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung in der Anlage aufzubewahren und auf Nachfrage der Behörde binnen von dieser festgelegten Frist zu übermitteln.

Gerade im Bereich kleinerer Betriebe ist diese Verpflichtung noch nicht komplett durchgedrungen. Die Praxis zeigt, dass diese Verpflichtung erst durch Reklamation der Behörde erfüllt wird, wenn bereits entsprechende Schritte der Behörde gesetzt worden sind.

Ein weiteres Problem zeigt sich auch, wenn man die Prüfinhalte des Gesetzestextes mit der Realität vergleicht. Manchmal wird Überprüfung gemäß § 82b mit einem Zusammentragen jener Prüfbücher verwechselt, welche gemäß Arbeitsmittelverordnung gefordert werden. Allerdings ist die wiederkehrende Prüfung z.B. von Kränen im Sinne des § 8 (1) Z 1 AM-VO nicht Bestandteil dieser Prüfungen, es sei denn, dass in einem Genehmigungsbescheid diese Prüfung per Auflage gefordert wird.

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